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Definitionen: Fleisch-Zubereitung, -Erzeugnis
Interpretation der Begriffe
"Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse" gemäss Artikel 3 der
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft. BAG-Informationsschreiben Nr.
159.

Rohes mariniertes Fleisch gilt als Fleischzubereitung. Freiwillig kann
man angeben: zum gekocht Essen bzw. zum roh Essen.
Das kürzlich erschienene
BAG-Informationsschreiben Nr. 159 soll einen Beitrag leisten zur besseren
Verständlichkeit und Präzisierung der genannten Begriffe. Im Rahmen der
Anpassung der Schweizerischen Bestimmungen an die lebensmittelrechtlichen
Vorschriften der EU wurden sinngemäss auch die Begriffsbestimmungen für
"Fleischzubereitungen" und "Fleischerzeugnisse" in die
Schweizer Gesetzgebung übernommen. Die Auslegung dieser Definitionen führt
immer wieder zu Anfragen von Seiten der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der
Branche.
Rechtliche Bestimmungen:
Es wird Bezug genommen auf
die Definitionen gemäss Artikel 3 Absätze 1-4 der Verordnung über Lebensmittel
tierischer Herkunft (SR 817.022.108).
Beurteilung:
Entscheidend für die Zuordnung eines Produktes zu den Fleischzubereitungen oder
Fleischerzeugnissen ist, ob durch die Verarbeitung die innere
Muskelfaserstruktur in einer Art und Weise verändert wird, dass im Kern des
Produktes die Merkmale von Fleisch vollständig beseitigt werden oder nicht. Der
Begriff "Merkmale von Fleisch" ist so auszulegen, dass die Merkmale
von frischem, im Sinne von rohem Fleisch, nicht mehr vorhanden sind.
Während
bei der Bearbeitung von Fleischzubereitungen die Merkmale von frischem Fleisch
nicht vollständig beseitigt werden, d.h. diese im Innern noch roh oder
teilweise roh sind, weisen Fleischerzeugnisse durch das Verarbeitungsverfahren
im Kern des Produktes keine Anteile mehr von rohem Fleisch auf. Zu den zur
Herstellung von Fleischerzeugnissen eingesetzten Verarbeitungsverfahren zählen
insbesondere Hitzebehandlung, auch in Verbindung mit Trocknung oder Räucherung
oder ein abgeschlossenes Pökelungsverfahren mit Umrötung und Reifung. Die
genannten Verfahren dienen der Haltbarmachung und mikrobiellen Stabilisierung
der Produkte.
Die
Unterscheidung zwischen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen wurde
vorgenommen, um die produktspezifischen Risiken im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit , insbesondere die mikrobiellen
Risiken sicher zu beherrschen. Fleischzubereitungen sind im Unterschied zu
Fleischerzeugnissen Produkte, an die zusätzliche Anforderungen gestellt werden ( Ausmass und Häufigkeit der Untersuchungspflicht zur Einhaltung
der mikrobiologischen Kriterien gemäss Hygieneverordnung).

Gegart gilt Fleisch als Erzeugnis
Fleischzubereitungen sind im Gegensatz zu
Fleischerzeugnissen weder gekocht, geräuchert, getrocknet noch vollständig
umgerötet. Verfahren, die zum Verlust der Merkmale von Fleisch, im Sinne von frischem,
rohem Fleisch führen:
Erhitzung:
Beim Verzehr von Fleisch, das erhitzt wurde ist das hygienische Risiko durch
mikrobiellen Verderb deutlich geringer als beim Verzehr von rohem Fleisch.
Voraussetzung ist, dass alle Teile des Fleisches ausreichend erhitzt wurden.
Die Hitzeeinwirkung bedingt eine Abtötung von Keimen, die mit einer Gerinnung
des Fleischeiweisses einhergeht. Ist dieser Prozess vollständig vollzogen, d.h.
ist das Fleischeiweiss in allen Teilen koaguliert, ist kein rohes Fleisch mehr
vorhanden.
Pökeln:
Beim Pökeln wird das Fleisch mit Kochsalz, Pökelstoffen und allenfalls
Umrötehilfsmitteln behandelt. Durch diesen Prozess wird eine Konservierung
durch selektive Hemmung von Mikroorganismen erreicht. Voraussetzung dafür ist,
dass das Pökelverfahren abgeschlossen ist, d.h. dass das Produkt ausreichend
umgerötet ist. Der Umrötungsprozess kann durch weitere stabilisierende Prozesse
wie Erhitzung oder durch Trocknen oder Räuchern unterstützt werden.
Trocknen – Räuchern:
Auch durch Verarbeitungsverfahren wie Trocknen oder Räuchern verliert das
Fleisch seine Eigenschaften als rohes Fleisch. Es wird dem Fleisch Wasser
entzogen, das für die Aktivität von Mikroorganismen Voraussetzung ist. Dadurch
erhält das Produkt seine hygienische Stabilität. Ob die genannten Verfahren
jedoch in jedem Fall tatsächlich ausgereicht haben, die Merkmale von frischem,
rohem Fleisch zu beseitigen, kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung
beurteilt werden.

Nicht nur Garen sondern auch Trocknen und Räuchern verwandelt Fleisch deklaratorisch in ein Erzeugnis wie hier im Bild ein Mostbröckli (roh aberstark verarbeitet).
Fleischzubereitungen umfassen
●Fleischzubereitungen (zum Rohessen) *
●Fleischzubereitungen (zum Gekochtessen) *
Fleischerzeugnisse umfassen
●Fleischerzeugnisse (zum Rohessen) *
●Fleischerzeugnisse (zum Gekochtessen) *
●Fleischerzeugnisse (gekocht) *
In
der folgenden Übersicht sind beispielhaft Produkte aufgeführt, die
üblicherweise den Fleischzubereitungen, bzw. Fleischerzeugnissen zugeordnet
werden.
Fleischzubereitungen (zum Rohessen) *
●Tartar, Carpaccio (beide Produkte wenn gewürzt, ansonsten ist es
Fleisch)
Fleischzubereitungen (zum Gekochtessen) *
●Hackfleisch (wenn es 1% oder mehr Salz enthält)
●Paniertes Fleisch wie Schnitzel, Cordonbleu, etc.
●Mariniertes Fleisch wie Steaks, Koteletts, Braten, Spiessli, etc.
●Kebab, Cevapcici, Hamburger, Adrio, Schweinsbratwurst (roh), Fleischkäse zum selber Backen (roh), Brät (roh und gekuttert), Hackbraten (roh) Engadiner (grün- nicht umgerötet)
●Produkte im Teig wie Filet im Teig, Steak im Teig, etc.
Fleischerzeugnisse (zum Rohessen) *
●Rohpökelwaren wie Coppa, Rohschinken, Bündnerfleisch, Pancetta, Mostbröckli, Bauern-, Rohessspeck, etc.
●Rohwurstwaren wie Salami, Landjäger, Bauernschüblig, Salsiz,
Alpenklübler, etc.
●Rohwurst mit abgebrochener Reifung wie Mettwurst, Teewurst, etc.
Fleischerzeugnisse
(zum Gekochtessen) *
●Kochpökelwaren im
rohen Zustand wie Rollschinkli, Gnagi, Zunge, Schüfeli, Rippli, Beinschinken,
Kochspeck, etc.
●Rohwurst mit abgebrochener Reifung wie Saucisson, Luganighe, Longeole,
Zampone, Saucisse d'Ajoie, Engadiner (geräuchert) etc.
Fleischerzeugnisse (gekocht) *
●Kochpökelwaren im gekochten Zustand wie Rollschinkli, Gnagi, Zunge, Schüfeli, Rippli, Beinschinken, Kochspeck, Hinter-, Vorderschinken, Pizzaauflage, etc.
●Brühwurstwaren wie Cervelas, Wienerli, Kalbsbratwurst, Frankfurterli, Schweinswurst, Aufschnitt, Mortadella, Schweinsbratwurst (erhitzt), etc.
●Kochwurstwaren wie Terrine, Blut- und Leberwurst, Schwartenmagen, Pastete, Presskopf, Streichleberwurst, etc.
●Fleischzubereitungen im gekochten, pochierten, fritierten, gebackenen,
grillierten, gebratenen, etc. Zustand (nicht mehr roh)
*Bei diesen zusätzlichen Bezeichnungen handelt es
sich um freiwillige Angaben
(nach
der aktuellen Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR.817.022.108)
genügt die Sachbezeichnung "Fleischzubereitung" oder "Fleischerzeugnis").
(Text: Abteilung Lebensmittelsicherheit. Der Leiter Dr. Michael Beer)
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